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Transportkältemaschinen Truck AKSA
Transportkältemaschinen Truck AKSA
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Allgemeine Offert- und Lieferbedingungen

Stand 2024

  1. Offerten
    Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind während einer Frist von 30 Tagen ab Versand bei AKSA verbindlich.

  2. Vertragsabschluss
    Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt haben. Allgemeine Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von AKSA schriftlich angenommen worden sind. Alle Vereinbarungen und rechtserhebliche Erklärungen beiderseits haben nur Gültigkeit, sofern sie schriftlich bestätigt worden sind.

  3. Umfang und Ausführung der Lieferung
    Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen sind abschliessend aufgeführt.

  4. Technische Unterlagen
    Prospekte und Kataloge sind mangels abweichender Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in Plänen, Zeichnungen und technischen Unterlagen sowie Daten in Software sind verbindlich, sofern sie einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden. Änderungen in der Ausführung, die den Gebrauch nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten. Die Unterlagen sind unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

  5. Vorschriften am Verwendungsort
    Der Besteller hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen, den Betrieb der Lieferungen oder auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen und bei der Erfüllung des Vertrages am Bestimmungsort zu beachten sind.
    Vorbehalte von AKSA gegenüber Anordnungen, Weisungen oder Massnahmen des Bestellers oder bezüglich tatsächlicher Verhältnisse können mündlich oder schriftlich erfolgen und gelten als Abmahnung, die AKSA von jeder Haftung befreit.

  6. Preis
    Sofern nicht gegenteiliges vereinbart, verstehen sich die Preise als netto, ab Werk Würenlos, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Nebenkosten, wie z.B. für Fracht, Versicherungen, Ausfuhrkosten, Bewilligungen, Qualitäts- und Abnahmekontrollen durch Dritte und Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.

    AKSA behält sich Preisanpassungen vor, sofern
    • bei ausländischer Ware der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Bestellung um mehr als +/- 1 % abweicht, oder
    • Gleitpreise vereinbart worden sind, oder
    • nachträglich eine Lieferfristverlängerung gemäss Ziffer 9 erfolgte, oder
    • Art oder Umfang der vereinbarten Lieferung bzw. Leistungen eine Änderung erfahren hat, oder
    • die Ausführungen Änderungen erfahren, weil die uns vom Besteller überlassenen Unterlagen den tatsächlichen
    Gegebenheiten nicht entsprochen haben oder unvollständig waren, oder
    • Gesetze, Vorschriften oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze nach Angebotsabgabe eine Änderung erfahren.

  7. Zahlungsbedingungen
    Die Zahlungen sind vom Besteller in Würenlos, gemäss den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen, zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn in der Schweiz der Betrag in Schweizerfranken zu unserer freien Verfügung gestellt worden sind. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Bei Zahlungsverzug besteht - nach vorheriger Anzeige - das Rücktrittsrecht und Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens.
    Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von uns nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers, zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.

  8. Eigentumsvorbehalt
    Das von uns gelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken. Der Besteller hat sich zu verpflichten, eine gültige Errichtung des Eigentumvorbehaltes von AKSA erforderliche Eintragung in ein öffentliches Register auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Der Gefahrenübergang wird nach Incoterm 2010® geregelt.

  9. Lieferfrist
    Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, die bei der Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet, sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.
    Die Lieferfrist wird entsprechend verlängert:
    • wenn der Besteller nachträglich Änderungen verlangt, die die Lieferung wesentlich beeinflussen.
    • durch unvorhergesehene Hindernisse, die wir nicht abwenden können, wie z.B. Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Sperren, Arbeitskonflikte, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle oder verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, Transporthindernisse, Naturereignisse.
    • wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist.
    Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung (verspätete Leistungen generell) bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch uns verursacht wurde und nur soweit der Besteller einen ihm daraus entstandenen Schaden nachweisen kann. AKSA haftet für alle aufsummierten Schadenforderungen bezüglich Verspätungen mit maximal 2% des Vertragswertes. Für Verspätungen eines Sub-Unternehmers kann AKSA nicht belangt werden. Bei verspäteter Lieferung steht dem Besteller kein Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu.

  10. Prüfung und Abnahme der Lieferung
    Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist zu prüfen und uns allfällige Mängel, für die wir vertraglich verpflichtet sind, unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
    Besondere Abnahmeversuche sind bei Vertragsabschluss zu vereinbaren und gehen zu Lasten des Käufers.
    Erweist sich die Lieferung bei einer der vorstehend genannten Prüfungen als nicht vertragsgemäss, so hat uns der Besteller umgehend Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben.
    Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.

  11. Übernahme und Transportrisiko
    Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, übernimmt der Besteller die Ware in Würenlos oder bei direkter Lieferung von ausländischen Lieferanten ab Schweizergrenze. Der Transport ab diesem Übernahme- bzw. Erfüllungsort erfolgt in jedem Fall, auch bei frachtfreier Lieferung, ausschliesslich auf die Gefahr des Bestellers. Der Besteller hat die Transportrisiken selber zu versichern.

  12. Gewährleistung
    Für die von uns hergestellten Waren leisten wir Gewähr für fehlerhafte Werkarbeit und Werkstoffe während längstens 12 Monate, bei Tag- und Nachtbetrieb 6 Monate, vom Tage an gerechnet, an welchem der Besteller die Lieferung übernimmt oder sie ihm gemäss unserer Mitteilung zur Verfügung steht. Für nicht von uns hergestellte Waren gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Vorlieferanten. Wird der Versand, der Transport, die eventuelle Montage oder Inbetriebsetzung oder die Abnahme aus Gründen verzögert, welche AKSA nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. In jedem Fall sind von der Gewährleistung ausgeschlossen: Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung der Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter, von uns nicht ausgeführter Fundament-, Bau- und Montage-Arbeiten, sowie anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Einwilligung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen, oder wenn der Besteller nicht umgehend Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und wir, oder unsere Vorlieferanten, den Mangel beheben können.
    Aus dem Garantieanspruch einer Komponente, geht nicht der Garantianspruch für die über- oder untergeordnete oder andere Komponente (Anlage, Motor, Steuerung etc.) oder des ganzen Anlageteils hervor.

  13. Haftungsbeschränkung
    AKSA haftet ausschliesslich, wenn schuldhaftes Handeln (Fahrlässigkeit, Grobfahrlässigkeit) nachgewiesen ist. Die kumulative Haftung von AKSA aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung ist insgesamt auf 100% des vom Besteller bezahlten Preises beschränkt. Ansprüche des Bestellers (oder Dritten) auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Lieferungen selbst entstanden sind, wie z.B. Produktionsausfall, Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, Ansprüchen Dritter oder auf Ersatz von indirekten und Folgeschäden sind wegbedungen.

  14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Gerichtsstand für den Besteller und für uns ist Baden (Aargau). Es steht uns aber auch das Recht zu, den Besteller an seinem Sitze zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem schweizerischen Recht.
    Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) über den internationalen Warenkauf ist wegbedungen.

  15. Gültigkeit
    Diese allgemeinen Offert- und Lieferbedingungen gelten in allen Punkten, welche nicht gegenseitig schriftlich in anderer Weise geregelt sind. Besondere Bedingungen des Käufers, die mit diesen Allgemeinen Offert- und Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben.
  16. Datenschutz
    Wir weisen Sie auf unsere Datenschutzerklärung hin: https://aksa.ch/de/datenschutz
AKSA Würenlos AG
Grosszelgstrasse 15
CH - 5436 Würenlos

+41 (0)56 436 77 00
+41 (0)56 436 77 19

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www.aksa.ch